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Das Bayrische Oberlandesgerichts (BayObLG) hat entschieden, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht. Die befahrene Bundesstraße mit zweistreifigen Fahrbahnen in einer geschlossenen Ortschaft stelle keine Autobahn oder Außerortsstraße dar, weshalb keine Rettungsgassenbildungspflicht bestehe (Beschl. v. 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23).

Zuvor hatte das Amtsgericht (AG) Augsburg den Fahrer zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, weil er auf einer innerstädtischen, autobahnähnlichen Bundesstraße keine Rettungsgasse gebildet hatte. Das AG kam zu zu dem Schluss, dass er dadurch ein Polizeifahrzeug mehrere Minuten von der Weiterfahrt abgehalten hatte. Der Mann legte jedoch Berufung ein. Er argumentierte, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte und bekam nun recht.

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Aus dem ersten Urteil des AG Augsburg geht hervor, dass der Autofahrer für eine Dauer von 5 Minuten einem Polizeiauto die Weiterfahrt verhinderte, obwohl dieses mit Blaulicht unterwegs war.

    • KISSmyOS@feddit.de
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      ·
      11 months ago

      Innerorts ist das Bilden einer Rettungsgasse halt einfach nicht möglich. Und ich hab auch noch nie gesehen dass das gemacht würde.
      Wenn dann tatsächlich ein Blaulichtwagen ankommt, muss man natürlich sofort Platz machen. Wer das nicht tut, macht sich strafbar.
      Aber unter “Rettungsgasse” verstehe ich halt, dass man immer wenn man steht präventiv eine Gasse freimacht und das geht innerorts nicht.